Ich glaube da hat sich Loetauge vertan, die Shellys funktionieren ja nur mit DC oder hat sich das jetzt geändert?
Matze
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Ich glaube da hat sich Loetauge vertan, die Shellys funktionieren ja nur mit DC oder hat sich das jetzt geändert?
Matze
Meinst du im IOBroker? Wenn ja dann geh mal zurück auf die 4.07-Beta-1 oder -3 dann ist er wieder vorhanden. Der Datenpunkt fehlt in der 4.07
Jupp, ist eine Einstellung im Shelly direkt was du an SW angeschlossen hast
Ja, ich habe es bei mir am Garagentor mit defekter unterer Endlager getestet, vorher den Shelly mit Schaltertrick am Tor kalibriert, er hat trotzdem nicht abgeschaltet. FW war damals 1.9.4 glaub, Kalibrierung wurde als erfolgreich angezeigt.
Matze
ja ist möglich. Anschlussbeispiel denke dir einfach den Schalter weg.
Also zwischen Hausanschluss und Zähler darf sowieso nichts, bis hinterm Zähler ist ja auch alles verplombt und nicht zugänglich. Ich habe keinen 3EM, deswegen kann ich nichts direktes dazu sagen mit dem Anschluss. Denke aber da kommen bestimmt nochmal Antworten von welchen die den e8ngebaut haben.
Matze
Zu 1. denke ich mal ja
Zu 3. 3 Phasen Breaker ist eine 3 Fach Sicherung
du kannst anstatt der unicast adresse auch "mcast" reinschreiben, dann funktionieren sie auch wieder im multicast
sein Problem ist aber das im Normalbetrieb er nicht daneben steht und einen Schalter drückt und somit immer noch Strom fließt. auch kalibriert schaltet der Shelly nur ab wenn keine Leistung mehr verbraucht wird.
max 5 pro Tastendruck aber:
kingof7eleven den Gedanken wollte ich auch so schreiben, was mich aber davon abbrachte war dann folgendes:
weiß nicht wie sich das mit 5 Befehlen verhält.
vllt auch das shuttercontrol. bin mir da nicht sicher, selbst wenn du es nicht am laufen hast, das dort nicht doch irgendwelche Befehle noch kommen.
Habe bei mir den Gartenbewässerungsadapter mit drauf und obwohl der nichts machen sollte, klackt hier ab und zu ein Shelly in meinem Testaufbau für die Bewässerung.
Matze
Zitat"source":"http"
da schickt irgendwas einen Gegenbefehl, vermutlich IObroker oder MCU.
@Pumuggel probiere für dich mal die neue Beta 1.10.2 RC5 aus
RGBW2
Wochenplanung im weißen Modus gefixt
Stingray für dich habe ich leider keine Idee im Moment
Für alle die nicht bei Facebook sind:
ZitatAlles anzeigenBETA Firmware 1.10.2-rc5 ist bereit zum testen.
Sie können in den nächsten 6 Tagen von der lokalen Web-Interface von Geräten aktualisieren und testen. Vielleicht müssen Sie das Gerät neu starten, um eine neue Beta-Version zu sehen. ETA für die endgültige Veröffentlichung: April 12.
Reparaturen und Verbesserungen:
Alle Geräte:
Soft Reboot verbessert, vorher funktioniert nur, wenn Gerät angeschlossen ist, jetzt auch funktionieren, wenn das Gerät nicht nach Strom an WLAN-Netz angeschlossen werden kann.
Debug-Log ist automatisch nach dem Neustart deaktiviert. Protokolldateien sind durchgehend zugänglich.
Backup-WLAN-Probleme behoben: Aktivieren von Backup WIFI funktioniert nicht richtig, wenn ich es überprüfe und speichere, nachdem eine Seite aufgefrischt ist, das Häkchen weg ist.Shelly Duo RGBW und GU10 RGBW
Glatte Übergänge, wenn Farbe oder / und Helligkeit verändert werdenRGBW2
Wochenplanung im weißen Modus fixiert
Auto Ein / Aus im White-Modus repariertTürfenster / Türfenster2
Falsche Vibration und unerwartete Batterieabfluss repariert.
Kipp entdeckt verbessert
Kompatibilität mit HA und anderen Systemen Dritter verbessert.Shelly UNI
ADC-Messung verbessert, Fehler im Zusammenhang mit Werten, wenn die Ausgänge eingeschaltet werden, behoben.Button
Led-Angabe funktioniert bei MQTT nicht richtig
ZitatUm Einlass begehrende Personen zu identifizieren genügt unter Umständen auch eine sogenannte Türkamera, die sich lediglich bei Betätigung der Klingel mit einem Echtzeitbild aufschaltet. Diese Lösung ist meist datenschutzrechtlich unproblematisch
Da kann dann auch das Schild entfallen
zur Kamera sei gesagt, du kannst Sie aufstellen, du darfst ABER nur bis zur Grundstücksgrenze Einsicht haben, alles andere muss ausgeblendet (geschwärzt) sein. Du musst nach DSGVO Schilder anbringen mit Kameraüberwachung (wie, wo, wann, durch wen, wenn Aufnahme wie gesichert und wie lange etc).
ZitatAlles anzeigenEine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung sind von dem Verantwortlichen die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird. In der Regel nicht zu erwarten und in diesem Zusammenhang daher nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung z. B. im Nachbarschaftskontext, sowie in Individualbereichen wie Wohnen, Sportausübung/Fitness oder ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen. Ausnahmslos nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung in Sanitär- und Saunabereichen.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung hängt dann unter Umständen auch von der Kameraeinstellung ab. Ist der öffentliche Verkehrsraum erfasst, ist die Videoüberwachung regelmäßig unzulässig. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei, nicht einzelnen Bürgerinnen und Bürgern.
Ebenso muss die Erforderlichkeit einer Videoaufzeichnung gesondert geprüft werden. Zentral ist dabei die Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Videoüberwachung (und -aufzeichnung) an allen Tagen rund um die Uhr erfolgen muss oder ob angesichts der Erkenntnislage – z.B. wenn eine Gefahr nur in den Abend- oder Nachtstunden bzw. am Wochenende droht – eine zeitlich eingeschränkte Beobachtung und Aufzeichnung genügt.
Bei Videoaufzeichnungen muss sich auch die Speicherdauer strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientieren. Sofern es sich um eine datenschutzrechtlich zulässige Videoüberwachung handelt, wird eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden für zulässig, aber auch ausreichend angesehen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind. Eine über 48 Stunden hinausgehende Speicherung der Videoaufzeichnung verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO und muss unterbleiben. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Hinweispflichten wurden mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung erweitert. In diesem Zusammenhang muss der Verantwortliche die Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO beachten. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder empfehlen dabei die Nutzung eines vorgelagerten Hinweisschildes, mit der die betroffene Person informiert wird, bevor sie den videoüberwachten Bereich betritt und ein nachgelagertes Informationsschild (Beispiel), z.B. in Form eines Aushangs im videoüberwachten Bereich.